30. März 2026

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Der europäische Markt für Heimtiernahrung wächst seit Jahren. Neue Marken, D2C-Startups, Private-Label-Produkte und Importeure aus Drittstaaten drängen in den Markt – über den stationären Handel ebenso wie über Amazon und eigene Onlineshops. Was viele dabei unterschätzen: Jedes Heimtierfutter-Etikett, das in der EU in Verkehr gebracht wird, muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 entsprechen. Und die sind komplex.

In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler. Zusatzstoffdeklarationen sind unvollständig, Claims wie „hypoallergen" oder „natürlich" stehen ohne Rechtsgrundlage auf der Verpackung, FEDIAF-Empfehlungen werden mit gesetzlichen Pflichten verwechselt und mehrsprachige Etiketten werden per 1:1-Übersetzung erstellt, ohne dass jemand die regulatorischen Unterschiede zwischen den Zielmärkten geprüft hat.

Die Folgen können drastisch sein: Beanstandungen durch die Marktüberwachung, Verkaufsstopps, Auslistungen im Handel, Rückrufe und am Ende die Frage, wer haftet. Es ist fast immer der Inverkehrbringer. Nicht der Designer, nicht die Druckerei, nicht das Übersetzungsbüro.

Grund genug, in diesem Beitrag die rechtlichen Grundlagen der Heimtierfutter-Kennzeichnung aufzuzeigen. Wir klären den Unterschied zwischen Futtermittelrecht und Lebensmittelrecht, ordnen die FEDIAF-Leitlinien ein, analysieren die häufigsten Kennzeichnungsfehler und zeigen, wie eine Beanstandung durch Behörden konkret abläuft. Eine Checkliste hilft Ihnen, vor dem nächsten Etikettendruck typische Fehler zu vermeiden.

Futtermittelrecht vs. Lebensmittelrecht: Warum wird Tiernahrung anders gekennzeichnet?

Wer zum ersten Mal Heimtiernahrung auf den Markt bringen will, geht oft davon aus, dass die Kennzeichnung ähnlich funktioniert wie bei Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr. Das ist ein Irrtum, der regelmäßig zu fehlerhaften Etiketten führt.

Heimtierfutter unterliegt nicht dem Lebensmittelrecht. Die zentrale Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung ist die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln.

Unterschiedliche Begriffe, unterschiedliche Logik

Ein Beispiel, das den Unterschied sofort deutlich macht: Bei Lebensmitteln spricht man von einer „Zutatenliste", bei Futtermitteln von der „Zusammensetzung". Das klingt nach einer Nebensächlichkeit, hat aber praktische Konsequenzen. Die Zusammensetzung eines Mischfuttermittels muss gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils aufgeführt werden. Die Einzelfuttermittel sind dabei nach den Bezeichnungen des EU-Katalogs (Verordnung (EU) Nr. 68/2013) zu benennen oder es wird eine gesetzliche Bezeichnung verwendet. Wer hier einfach die Zutatenliste eines Lebensmittels übernimmt, verwendet mit hoher Wahrscheinlichkeit falsche Bezeichnungen.

Ein weiterer zentraler Unterschied: Lebensmittel tragen eine Nährwerttabelle mit Angaben wie Brennwert, Fett, Kohlenhydrate und Eiweiß. Bei Futtermitteln für Heimtiere gibt es das nicht. Stattdessen sind „Analytische Bestandteile" anzugeben, darunter Rohprotein, Rohfett, Rohasche und Rohfaser. Bei Feuchtfutter kommt der Feuchtegehalt hinzu. Diese Begriffe sind gesetzlich definiert und die Werte müssen den Analyseergebnissen innerhalb der zulässigen Toleranzen (Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009) entsprechen.

Zusatzstoffe: ein eigenes Regelwerk

Futtermittelzusatzstoffe unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und benötigen eine EU-weite Zulassung. Auf dem Etikett eines Heimtierfuttermittels müssen sie mit ihrer spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer und der Funktionsgruppe deklariert werden. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 regelt die Deklaration für Futtermittel, die für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, also auch für Heimtierfutter.

Warum Startups und Quereinsteiger besonders gefährdet sind

In der Praxis sehen wir dieses Muster häufig: Ein Unternehmen hat Erfahrung mit Lebensmitteln – etwa mit Nahrungsergänzungsmitteln oder funktionellen Lebensmitteln – und steigt in den Heimtierfuttermarkt ein. Die Annahme ist, dass man die bestehende Kennzeichnungslogik übertragen kann. Das Ergebnis: Tierfutteretiketten, die wie Lebensmittel-Etiketten aussehen, aber den Anforderungen des Futtermittelrechts nicht genügen. Es fehlen Pflichtangaben, die Begriffe sind falsch und Claims, die im Lebensmittelbereich unter bestimmten Bedingungen zulässig wären, sind im Futtermittelrecht nicht vorgesehen oder sogar irreführend.

Ähnlich verhält es sich bei Investoren, die in Heimtierfutter-Startups investieren. Wer das regulatorische Risiko nicht kennt, unterschätzt die Kosten einer nachträglichen Etikettenkorrektur und die Auswirkungen einer Beanstandung auf den Markteintritt.

FEDIAF-Leitlinien einfach erklärt

Wer sich mit der Kennzeichnung von Heimtierfutter beschäftigt, stößt früh auf die FEDIAF. Die European Pet Food Industry Federation ist der Dachverband der europäischen Heimtierfutterindustrie und veröffentlicht mehrere Leitlinien, die in der Branche als Referenz gelten. Behörden ziehen sie bei Prüfungen heran, Händler setzen sie als Qualitätsmaßstab voraus und viele Hersteller orientieren sich an ihnen bei der Produktentwicklung und Etikettierung. Trotzdem herrscht in der Praxis erhebliche Verwirrung darüber, was diese Leitlinien eigentlich sind und was nicht.

Empfehlung ist nicht gleich Gesetz

FEDIAF-Leitlinien sind Branchenempfehlungen. Sie sind keine EU-Verordnungen, keine Richtlinien und keine Gesetze. Sie haben keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit. Die Europäische Kommission unterstützt ihre Anwendung und verweist auf ihrer Website auf sie, aber das ändert nichts an ihrem rechtlichen Status.

Warum ist diese Unterscheidung so wichtig? Weil wir in der Praxis regelmäßig zwei gegensätzliche Fehler sehen: Hersteller, die eine FEDIAF-Empfehlung für eine gesetzliche Pflicht halten und ihr Etikett unnötig einschränken. Und Hersteller, die sich an die FEDIAF halten und glauben, damit automatisch rechtskonform zu sein, obwohl die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in bestimmten Punkten strengere oder andere Anforderungen stellt. Beide Fehler kosten Geld, der zweite kann zusätzlich zu einer Beanstandung führen.

Die drei zentralen FEDIAF-Dokumente

Die FEDIAF veröffentlicht eine Reihe von Leitlinien. Für die Etikettierung und Kennzeichnung von Heimtierfutter sind drei Dokumente besonders relevant:

Der „Code of Good Labelling Practice for Pet Food" ist das Dokument, das sich direkt mit der Kennzeichnung befasst. Es erläutert die Pflichtangaben nach Verordnung (EG) Nr. 767/2009, gibt Empfehlungen zur Formulierung von Werbeaussagen und enthält Hinweise zur Gestaltung von Etiketten. Der Kodex wird vom Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) in deutscher Fassung bereitgestellt. Er ist das Dokument, auf das sich Behörden in Deutschland und anderen EU-Ländern am häufigsten beziehen, wenn es um die Bewertung freiwilliger Kennzeichnungsangaben geht.

Die „Nutritional Guidelines for Complete and Complementary Pet Food for Cats and Dogs" definieren Mindest- und Höchstwerte für Nährstoffe in Allein- und Ergänzungsfuttermitteln. Sie werden regelmäßig aktualisiert und von unabhängigen Veterinärwissenschaftlern geprüft. Für Hersteller sind diese Leitlinien relevant, weil sie die Grundlage dafür bilden, ob ein Produkt als Alleinfuttermittel deklariert werden darf: Wenn ein Futter die FEDIAF-Mindestgehalte nicht erreicht, kann es den Anspruch, den gesamten Nährstoffbedarf eines Tieres zu decken, nicht einlösen.

Der „Guide to Good Practice for the Manufacture of Safe Pet Foods" betrifft die Herstellung und Futtermittelsicherheit. Er ist für die Etikettierung weniger direkt relevant, spielt aber eine Rolle bei HACCP-Anforderungen und bei der Frage, ob ein Produkt sicher in Verkehr gebracht werden darf.

Alleinfuttermittel vs. Ergänzungsfuttermittel – wo FEDIAF und Gesetz zusammenwirken

Die Unterscheidung zwischen Alleinfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel ist eine der grundlegendsten in der Heimtierfutter-Kennzeichnung und gleichzeitig eine der fehleranfälligsten. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 definiert ein Alleinfuttermittel als Mischfuttermittel, das aufgrund seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht. Ergänzungsfuttermittel dagegen müssen in Kombination mit anderen Futtermitteln verfüttert werden.

Die gesetzliche Definition ist bewusst allgemein gehalten. Sie sagt, dass ein Alleinfutter „ausreichen" muss, aber nicht, welche konkreten Nährstoffwerte dafür erforderlich sind. Genau hier kommen die FEDIAF Nutritional Guidelines ins Spiel: Sie füllen diese Lücke mit konkreten Mindest- und Höchstwerten für Dutzende von Nährstoffen, aufgeschlüsselt nach Tierart, Lebensphase und Energiedichte des Futters. Für Hunde listet die FEDIAF 37 essentielle Nährstoffe auf, für Katzen 41.

Der Fehler, den wir häufig sehen: Ein Hersteller deklariert sein Produkt als Alleinfuttermittel, hat aber nie systematisch geprüft, ob die Nährstoffgehalte den FEDIAF-Empfehlungen entsprechen. Oder umgekehrt: Ein Produkt wird als Ergänzungsfuttermittel deklariert, obwohl es die Kriterien für ein Alleinfutter erfüllt. Das ist zwar nicht verboten, schränkt aber das Marktpotenzial unnötig ein und stiftet bei Verbrauchern Verwirrung.

Diätfutter: ein besonders sensibles Feld

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke – im Futtermittelrecht als „Diätfuttermittel" oder international als „PARNUT" (Particular Nutritional Purposes) bezeichnet – unterliegen zusätzlichen Anforderungen. Die Richtlinie 2008/38/EG listet spezifische Verwendungszwecke (z. B. „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz") und gibt für jeden Zweck vor, welche Nährstoffmerkmale und Deklarationsanforderungen gelten.

In der Praxis verwechseln viele Hersteller zwei Dinge: Ein Futter, das für Tiere mit empfindlicher Verdauung geeignet ist, ist nicht automatisch ein Diätfuttermittel im rechtlichen Sinn. Wer „Diätfutter" oder eine spezifische Zweckbestimmung auf das Etikett schreibt, muss die Anforderungen der Richtlinie 2008/38/EG erfüllen – einschließlich der vorgeschriebenen Deklarationsangaben und der Empfehlung, vor der Verwendung tierärztlichen Rat einzuholen. Wer das nicht tut, handelt nicht rechtskonform.

Die FEDIAF gibt in ihrem Kennzeichnungskodex ebenfalls Empfehlungen zur Deklaration von Diätfuttermitteln. Aber auch hier gilt: Die FEDIAF-Empfehlung ersetzt nicht die gesetzliche Anforderung, sie ergänzt sie.

Claims: Die Grauzone zwischen Empfehlung und Pflicht

Der FEDIAF-Kennzeichnungskodex enthält ein umfangreiches Kapitel zu Werbeaussagen und Claims. Er empfiehlt unter anderem, dass alle freiwilligen Angaben objektiv, nachprüfbar und nicht irreführend sein sollen.

In der Praxis nutzen Hersteller die FEDIAF-Formulierungen gern als Vorlage für ihre Etiketten für Tiernahrung, etwa bei der Beschreibung von Inhaltsstoffen oder bei ernährungsbezogenen Aussagen. Das ist grundsätzlich sinnvoll, birgt aber ein Risiko: Der FEDIAF-Kodex wurde für den gesamten EU-Markt verfasst. Die konkrete Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 kann jedoch je nach Mitgliedstaat variieren. Was in einem Land als akzeptable Formulierung durchgeht, kann in einem anderen als irreführend beanstandet werden. Ein FEDIAF-konformes Etikett ist daher nicht automatisch in allen EU-Ländern beanstandungsfrei.

Zusatzstoffe: Was die FEDIAF empfiehlt und was das Gesetz verlangt

Bei Futtermittelzusatzstoffen empfiehlt die FEDIAF eine transparente Deklaration. Das Gesetz geht weiter: Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung und die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (Anhang VII für Nicht-Lebensmitteltiere) legt fest, welche Angaben auf dem Etikett erscheinen müssen. Dazu gehören die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs, seine Kennnummer und die Funktionsgruppe.

Ein Beispiel aus der Praxis: Die FEDIAF empfiehlt, bei der Deklaration von Vitaminen den Gehalt pro Kilogramm anzugeben. Das Gesetz schreibt die Deklaration der zugesetzten Menge vor. Wenn ein Hersteller nur die FEDIAF-Empfehlung liest, aber nicht den Gesetzestext, kann die Deklaration formal korrekt im Sinne der Branche und trotzdem unvollständig im Sinne des Gesetzes sein.

Wann ist ein Tierfutter-Claim zulässig?

Werbeaussagen auf Heimtierfutter-Etiketten sind einer der häufigsten Gründe für Beanstandungen. Das liegt daran, dass die Grenzen zwischen zulässiger Produktbeschreibung und unzulässigem Claim im Futtermittelrecht enger gezogen sind, als viele annehmen. Und daran, dass Begriffe, die im allgemeinen Sprachgebrauch harmlos klingen, regulatorisch eine ganz andere Tragweite haben.

Der Rechtsrahmen: Was darf auf dem Etikett stehen?

Die zentrale Vorschrift ist Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009. Er legt fest, dass die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwender nicht irreführen dürfen, insbesondere nicht hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Merkmale, der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung des Produkts. Artikel 11 ergänzt, dass freiwillige Kennzeichnungsangaben objektiv, durch die zuständigen Behörden nachprüfbar und für den Verwender verständlich sein müssen.

Das bedeutet konkret: Jede Aussage, die über die Pflichtangaben hinausgeht – jeder Claim, jede Hervorhebung, jede Beschreibung, die einen Vorteil suggeriert –, muss diese drei Kriterien erfüllen. Und die für die Kennzeichnung verantwortliche Person muss auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung vorlegen können. Kann sie das nicht, gilt die Angabe als irreführend.

Vier Claims, die auf Heimtierfutter-Etiketten besonders häufig vorkommen, schauen wir uns genauer an:

„Natürlich" – ein einfaches Wort mit komplexen Bedingungen

Der Begriff „natürlich" ist auf Heimtierfutter-Verpackungen beliebt. Aus Sicht des Marketings ist er attraktiv: Er signalisiert Qualität, Einfachheit und den Verzicht auf Künstliches. Aus regulatorischer Sicht ist er ein Minenfeld.

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 definiert den Begriff „natürlich" nicht selbst. Der FEDIAF-Kennzeichnungskodex füllt diese Lücke mit einer klaren Empfehlung: Als „natürlich" dürfen nur Bestandteile bezeichnet werden, die pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs sind, nicht mittels chemischer Synthese gewonnen wurden und keiner anderen Behandlung als der physikalisch üblichen unterzogen wurden (z. B. Trocknung, Zerkleinerung, Kühlung).

In der Praxis bedeutet das: Sobald ein Heimtierfuttermittel synthetisch hergestellte Vitamine oder Aminosäuren als Zusatzstoffe enthält – was bei den meisten Alleinfuttermitteln der Fall ist, da ohne Supplementierung die FEDIAF-Mindestgehalte kaum zu erreichen wären –, darf das Gesamtprodukt nicht als „natürlich" beworben werden. Einzelne Bestandteile dürfen als natürlich gekennzeichnet werden (z. B. „mit natürlichem Lachsöl"), aber eine pauschale Aussage wie „100 % natürlich" auf der Vorderseite der Verpackung ist in diesem Fall nicht haltbar.

„Getreidefrei" – grundsätzlich zulässig, aber nicht ohne Risiko

„Getreidefrei" ist eine sogenannte Abwesenheitsaussage: Sie behauptet, dass ein bestimmter Bestandteil nicht im Produkt enthalten ist. Solche Aussagen sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 grundsätzlich zulässig, sofern sie objektiv nachprüfbar sind und den Verwender nicht irreführen.

Klingt einfach, ist es aber nicht immer. Die erste Frage ist: Was genau ist mit „Getreide" gemeint? Es gibt keine einheitliche gesetzliche Definition, welche Pflanzen unter den Begriff „Getreide" fallen. Reis, Hirse oder Pseudogetreide wie Buchweizen werden von manchen Verbrauchern als Getreide eingestuft, von anderen nicht. Wenn ein Produkt als „getreidefrei" beworben wird, aber Reis enthält, kann das je nach Auslegung als irreführend gelten.

Die zweite Frage betrifft die Produktion: Kann der Hersteller tatsächlich garantieren, dass kein Getreide im Produkt enthalten ist, auch nicht in Spuren? Wenn die Herstellung in Anlagen erfolgt, in denen auch getreidehaltige Produkte verarbeitet werden, besteht das Risiko einer Kreuzkontamination. Eine analytische Überprüfung kann erforderlich sein, um die Abwesenheitsaussage zu stützen.

Der Claim „getreidefrei" ist also meist unproblematisch, wenn er zutreffend ist und der Hersteller ihn auf Nachfrage belegen kann. Das gilt für jede Abwesenheitsaussage, ob „ohne Zucker", „ohne künstliche Farbstoffe" oder „frei von Soja".

„Hypoallergen" – ein Begriff ohne regulatorische Grundlage

„Hypoallergen" ist einer der problematischsten Claims auf dem Heimtierfuttermarkt. Er wird von zahlreichen Herstellern verwendet, um Produkte für Tiere mit Futtermittelunverträglichkeiten zu positionieren. Die Schwierigkeit: Der Begriff ist im EU-Futtermittelrecht nicht definiert. Auch die FEDIAF liefert keine offizielle Definition. Es gibt kein standardisiertes Verfahren, mit dem ein Hersteller nachweisen könnte, dass sein Produkt tatsächlich „hypoallergen" ist.

Im medizinischen Sprachgebrauch bedeutet „hypoallergen", dass ein Produkt ein geringeres Risiko allergischer Reaktionen aufweist. Das ist eine Aussage über eine physiologische Wirkung und damit eine Aussage, die nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 belegbar sein muss. Ein Hersteller, der „hypoallergen" auf sein Etikett schreibt, müsste auf Anfrage der Behörde eine wissenschaftliche Begründung vorlegen können, die zeigt, dass das Produkt tatsächlich ein reduziertes Allergierisiko bietet. In der Praxis fehlt dieser Nachweis fast immer.

Was viele Hersteller eigentlich meinen, wenn sie „hypoallergen" schreiben, ist etwas anderes: Das Produkt enthält nur eine tierische Proteinquelle (Single Protein), verzichtet auf häufige Allergieauslöser wie Rind, Huhn oder Weizen, und eignet sich daher für eine Ausschlussdiät. Das ist eine sachliche Produktbeschreibung, die sich auch so formulieren lässt, ohne einen Begriff zu verwenden, der eine nicht belegbare medizinische Eigenschaft suggeriert.

Noch heikler wird es, wenn „hypoallergen" in Kombination mit gesundheitsbezogenen Aussagen verwendet wird, etwa „hypoallergen: für Hunde mit Hautproblemen". Eine solche Formulierung stellt einen Zusammenhang zwischen dem Produkt und einer Erkrankung her und bewegt sich im Bereich der krankheitsbezogenen Werbung, die im Futtermittelrecht besonders streng reguliert ist. Solche Aussagen sind nur für zugelassene Diätfuttermittel mit definierter Zweckbestimmung nach Richtlinie 2008/38/EG zulässig.

„Tierärztlich empfohlen" – belegbar oder bloße Behauptung?

Der Claim „tierärztlich empfohlen" oder „von Tierärzten entwickelt" ist ein wirksames Vertrauenssignal. Verbraucher assoziieren damit Fachkompetenz und medizinische Absicherung. Genau deshalb ist er regulatorisch relevant.

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 verlangt, dass freiwillige Angaben objektiv und nachprüfbar sein müssen. Wer „tierärztlich empfohlen" auf ein Etikett schreibt, muss belegen können: Wer hat empfohlen? Auf welcher Grundlage? Handelt es sich um eine repräsentative Empfehlung oder um die Meinung eines einzelnen Tierarztes, der möglicherweise wirtschaftlich mit dem Hersteller verbunden ist?

Die Anforderungen sind nicht formalisiert, es gibt keine EU-Verordnung, die vorschreibt, wie viele Tierärzte befragt werden müssen. Aber die Behörde kann im Rahmen einer Prüfung die Begründung anfordern und wenn diese nicht überzeugend ist, gilt die Angabe als nicht hinreichend belegt und damit als potenziell irreführend.

„Von Tierärzten entwickelt" ist eine etwas andere Aussage: Sie bezieht sich auf den Entwicklungsprozess, nicht auf eine Empfehlung. Auch hier muss der Hersteller belegen können, dass tatsächlich ein Tierarzt oder eine Tierärztin substanziell an der Formulierung beteiligt war. Wenn ein Veterinär lediglich die fertige Rezeptur abgenickt hat, ist die Aussage zumindest fragwürdig.

Eine abgestufte, ehrliche Formulierung wäre zum Beispiel: „Rezeptur in Zusammenarbeit mit Tierärzten entwickelt" – sofern das zutrifft und dokumentiert ist. Auch hier gilt: Nicht die Formulierung ist entscheidend, sondern die Belegbarkeit.

Die Grundregel für alle Claims

Unabhängig vom konkreten Wortlaut lässt sich die regulatorische Anforderung an Claims auf Heimtierfutter-Etiketten auf drei Fragen reduzieren, die sich jeder Hersteller vor dem Druck stellen sollte:

Ist die Aussage objektiv zutreffend? Kann ich sie auf Anfrage der zuständigen Behörde mit Daten, Analysen oder wissenschaftlicher Literatur belegen? Und ist sie so formuliert, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sie nicht falsch verstehen kann?

Wenn eine dieser drei Fragen mit Nein beantwortet werden muss, gehört der Claim nicht auf das Etikett für Tiernahrung.

Die 12 häufigsten Kennzeichnungsfehler bei Heimtierfutter in der EU

In unserer Prüfpraxis sehen wir bei einem Großteil der eingereichten Etiketten mindestens einen der folgenden Fehler. Manche davon führen unmittelbar zu einer Beanstandung durch die Marktüberwachung, andere fallen erst bei einem gezielten Audit auf. Gemeinsam ist ihnen, dass sie vermeidbar wären, wenn die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und der ergänzenden Rechtsakte systematisch geprüft würden, bevor das Etikett in den Druck geht.

Fehler 1: Zusatzstoffdeklaration unvollständig oder falsch

Die Deklaration von Futtermittelzusatzstoffen ist einer der fehleranfälligsten Bereiche auf Heimtierfutter-Etiketten. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 schreibt für Heimtierfutter vor, dass jeder deklarationspflichtige Zusatzstoff mit seiner spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer und der Funktionsgruppe anzugeben ist. In der Praxis fehlt häufig die Kennnummer, die Funktionsgruppe wird verwechselt (z. B. „technologische Zusatzstoffe" statt „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe"), oder es werden veraltete Bezeichnungen verwendet, weil die Zulassung des Zusatzstoffs zwischenzeitlich aktualisiert wurde. Besonders bei Vitaminen und Spurenelementen, deren Zulassungen regelmäßig erneuert werden, ist die Fehlerquote hoch. Ein Etikett, das zum Zeitpunkt der Erstfreigabe korrekt war, kann wenige Monate später bereits veraltet sein.

Fehler 2: Analytische Bestandteile unvollständig

Für Heimtierfutter sind die analytischen Bestandteile Rohprotein, Rohfett, Rohasche und Rohfaser verpflichtend anzugeben. Bei Feuchtfutter mit einem Feuchtegehalt über 14 % muss zusätzlich der Feuchtegehalt deklariert werden. In der Praxis fehlt häufig mindestens eine dieser Angaben. Besonders die Rohasche wird gelegentlich weggelassen, weil sie aus Marketingsicht als wenig attraktiv gilt. Das ändert nichts an der gesetzlichen Pflicht. Ebenso problematisch: Werte, die nicht auf aktuellen Analysen beruhen, sondern aus der Rezepturberechnung übernommen und nie laboranalytisch überprüft wurden. Die Werte auf dem Etikett müssen innerhalb der zulässigen Toleranzen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 mit den tatsächlichen Analyseergebnissen übereinstimmen.

Fehler 3: Reihenfolge der Zusammensetzung nicht korrekt

Die Zusammensetzung eines Mischfuttermittels muss gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils aufgeführt werden. Ein Fehler, der überraschend oft vorkommt: Die Reihenfolge stimmt zwar für das Originalrezept, wurde aber nach einer Rezepturänderung nicht aktualisiert. Oder die Reihenfolge basiert auf dem Trockengewicht der Zutaten, obwohl sie sich auf den Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Einarbeitung beziehen muss. Bei Nassfutter mit hohem Wassergehalt kann das einen erheblichen Unterschied machen. Auch die Verwendung von Gruppenbezeichnungen (z. B. „Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse") statt der konkreten Einzelfuttermittel-Bezeichnungen nach dem EU-Katalog (Verordnung (EU) Nr. 68/2013) ist zwar unter bestimmten Bedingungen zulässig, führt aber häufig zu Fehlern bei der Zuordnung und Reihenfolge.

Fehler 4: FEDIAF-Empfehlungen als gesetzliche Pflicht behandelt

Typisches Beispiel: Ein Hersteller deklariert Nährstoffgehalte, die über die gesetzlich vorgeschriebenen analytischen Bestandteile hinausgehen, weil die FEDIAF-Nutritional-Guidelines sie als relevant einstufen – etwa Kalzium, Phosphor oder Omega-3-Fettsäuren. Das ist freiwillig und kann sinnvoll sein, wird aber zum Problem, wenn die angegebenen Werte nicht durch aktuelle Analysen belegbar sind.

Fehler 5: Unzulässige oder nicht belegbare Claims

Auf vielen Heimtierfutter-Etiketten stehen Claims, die entweder nicht belegbar, nicht nachprüfbar oder im Futtermittelrecht schlicht nicht vorgesehen sind. In der Praxis betrifft das neben Begriffen wie „natürlich", „hypoallergen" und „tierärztlich empfohlen" auch Formulierungen wie „fördert die Gelenkgesundheit", „unterstützt das Immunsystem" oder „für ein glänzendes Fell". Solche funktionellen Claims stellen einen Zusammenhang zwischen dem Produkt und einer physiologischen Wirkung her. Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 muss der Hersteller für jede derartige Aussage eine wissenschaftliche Begründung vorhalten. Fehlt diese, ist der Claim unzulässig.

Fehler 6: Diätfutter ohne korrekte Zweckbestimmung

Ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einem der in der Richtlinie 2008/38/EG aufgeführten Verwendungszwecke entspricht und die dort festgelegten Deklarationsanforderungen erfüllt. Dazu gehören unter anderem die Angabe des besonderen Ernährungszwecks, die wesentlichen Nährstoffmerkmale, die empfohlene Fütterungsdauer und der Hinweis, dass vor der Verwendung oder vor der Verlängerung der Fütterungsdauer tierärztlicher Rat eingeholt werden soll. In der Praxis sehen wir regelmäßig Produkte, die als „Diätfutter" oder „Sensitiv" vermarktet werden, ohne dass die formalen Anforderungen an Diätfuttermittel eingehalten werden. Weil beispielsweise der Verwendungszweck nicht in der Liste der Richtlinie enthalten ist oder weil Pflichtangaben fehlen.

Fehler 7: Fütterungsempfehlung fehlt oder ist unzureichend

Die Fütterungsempfehlung ist eine Pflichtangabe nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 für Mischfuttermittel. Sie muss so gestaltet sein, dass der Verwender das Futtermittel sachgerecht einsetzen kann. Für Alleinfuttermittel bedeutet das: Angabe der empfohlenen Tagesmenge in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Tieres. In der Praxis fehlt die Fütterungsempfehlung auf manchen Etiketten vollständig, vor allem bei Ergänzungsfuttermitteln und Snacks, wo Hersteller sie fälschlich für optional halten. Auch unspezifische Formulierungen wie „nach Bedarf füttern" erfüllen die Anforderung nicht, weil sie dem Verwender keine sachgerechte Dosierung ermöglichen.

Fehler 8: Verantwortliches Unternehmen falsch oder unvollständig angegeben

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 muss auf dem Etikett der Name oder die Firma und die Anschrift des Futtermittelunternehmers angegeben werden, der das Futtermittel in der EU in Verkehr bringt oder unter dessen Namen es vermarktet wird. Bei Auftragsherstellung (Private Label) ist der Auftraggeber für die Kennzeichnung verantwortlich, nicht der Lohnhersteller. Bei Import aus Drittstaaten muss der Importeur als Inverkehrbringer benannt sein, die alleinige Angabe des ausländischen Herstellers genügt nicht. In der Praxis fehlt diese Angabe bei Import-Produkten auffallend häufig, insbesondere bei Produkten, die über Online-Marktplätze aus dem EU-Ausland verkauft werden.

Fehler 9: Mindesthaltbarkeitsdatum fehlt oder ist falsch formatiert

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist Pflicht. Die Angabe muss das Datum enthalten, bis zu dem das Futtermittel bei sachgerechter Lagerung seine spezifischen Eigenschaften behält. Die Formulierung „mindestens haltbar bis" ist vorgeschrieben. In der Praxis sind die häufigsten Fehler: das Datum fehlt gänzlich (vor allem bei Bulk-Verpackungen oder Multipacks), das Format ist nicht normgerecht oder die Angabe von Lagerbedingungen fehlt, obwohl das Produkt kühlpflichtig ist. Bei BARF-Produkten und Frischfutter ist die korrekte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verbindung mit Lagerhinweisen besonders kritisch.

Fehler 10: Art des Futtermittels fehlt

Die Art des Futtermittels – also ob es sich um ein Alleinfuttermittel, ein Ergänzungsfuttermittel, ein Einzelfuttermittel oder ein Mineralfuttermittel handelt – ist eine der grundlegendsten Pflichtangaben. Zusammen mit der Angabe der Tierart oder Tierkategorie, für die das Futtermittel bestimmt ist, bildet sie den Rahmen für die gesamte übrige Kennzeichnung. Fehlt sie, ist das Etikett nicht rechtskonform. In der Praxis wird dieser Fehler besonders häufig bei Snacks, Leckerlis und Kauartikeln gemacht, die vom Hersteller nicht als „richtiges" Futtermittel wahrgenommen werden, futtermittelrechtlich aber als solches gelten. Ein Kausnack für Hunde ist ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel und muss entsprechend deklariert werden.

Fehler 11: Feuchtegehalt nicht korrekt deklariert

Bei Futtermitteln mit einem Feuchtegehalt über 14 % ist die Angabe des Feuchtegehalts unter den analytischen Bestandteilen Pflicht. Das betrifft praktisch alle Nassfutter, Frischfleisch-Produkte und BARF-Artikel. Der Fehler besteht häufig nicht darin, dass die Angabe komplett fehlt, sondern darin, dass der angegebene Wert nicht mit dem tatsächlichen Feuchtegehalt übereinstimmt – entweder weil er aus der Rezepturberechnung stammt und nicht laboranalytisch verifiziert wurde oder weil er für eine andere Produktvariante ermittelt und dann auf ein ähnliches Produkt übertragen wurde. Die zulässigen Toleranzen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bieten einen gewissen Spielraum, decken aber keine systematischen Abweichungen ab.

Fehler 12: Mehrsprachigkeitsfehler

Produkte, die in mehreren EU-Ländern vertrieben werden, tragen häufig mehrsprachige Etiketten. Die Pflichtangaben müssen dabei in der oder den Amtssprachen des jeweiligen Ziellandes verfügbar sein. Der häufigste Fehler ist eine reine 1:1-Übersetzung des Originaltextes, ohne die regulatorischen Anforderungen des Zielmarkts zu prüfen. Das betrifft nicht nur die sprachliche Richtigkeit, sondern auch inhaltliche Abweichungen: Zutatenbezeichnungen, die dem EU-Katalog in der jeweiligen Sprache entsprechen müssen, Funktionsgruppenbezeichnungen für Zusatzstoffe, länderspezifische Auslegungen von Claims und abweichende Konventionen bei der Formatierung analytischer Bestandteile. Ein Etikett kann in einer Sprache korrekt und in einer anderen fehlerhaft sein, ohne dass der Text als solcher falsch übersetzt wurde.

Das Muster hinter diesen Fehlern

Die meisten dieser Fehler entstehen durch unvollständige Kenntnis des Rechtsrahmens. Hersteller verlassen sich auf Vorlagen, die für einen anderen Markt erstellt wurden. Produktmanager übernehmen Angaben aus der Rezeptursoftware, ohne sie gegen die Verordnung abzugleichen. Designer gestalten Etiketten nach Briefing, ohne die regulatorischen Pflichtangaben zu kennen. Und Übersetzungsbüros übersetzen den Text, den sie bekommen, ohne Kompetenz, die inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.

Jeder dieser Fehler lässt sich durch eine systematische Kennzeichnungsprüfung vor dem Druck identifizieren und korrigieren. Das ist günstiger als ein Rückruf, schneller als eine Nachkennzeichnung und weniger riskant als eine Beanstandung durch die Marktüberwachung.

Rezepturänderung – warum danach fast immer das Etikett angepasst werden muss

Rezepturen können sich ändern. Ein Rohstofflieferant fällt weg, eine Proteinquelle wird durch eine andere ersetzt, der Vitaminpremix wird optimiert, ein Zusatzstoff verliert seine EU-Zulassung und muss substituiert werden. Solche Anpassungen gehören zum Alltag jedes Heimtierfutter-Herstellers. Was viele dabei übersehen: Nahezu jede Änderung an der Rezeptur hat Auswirkungen auf das Etikett und zwar nicht nur auf eine einzelne Angabe, sondern häufig auf mehrere gleichzeitig.

Warum selbst kleine Änderungen große Folgen haben können

Die Kennzeichnung eines Heimtierfuttermittels bildet die Zusammensetzung, die analytischen Eigenschaften und die Zusatzstoffausstattung eines konkreten Produkts ab. Ändert sich eines dieser Elemente, stimmt das Etikett nicht mehr mit dem Inhalt überein. Damit liegt ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vor, die in Artikel 11 vorschreibt, dass die Kennzeichnung den Verwender nicht irreführen darf.

Die fünf Bereiche, die bei einer Rezepturänderung betroffen sein können

Die Auswirkungen einer Rezepturänderung lassen sich in fünf Bereiche unterteilen, die jeweils einzeln geprüft werden müssen.

Der erste Bereich ist die Zusammensetzung. Jede Änderung an den verwendeten Zutaten – ob Austausch, Hinzufügung oder Wegfall – erfordert eine Aktualisierung der Zusammensetzung auf dem Etikett. Die Bezeichnungen müssen dem EU-Katalog der Einzelfuttermittel (Verordnung (EU) Nr. 68/2013) entsprechen und die Reihenfolge muss den tatsächlichen Gewichtsanteilen zum Zeitpunkt der Einarbeitung entsprechen. Auch wenn ein Hersteller Gruppenbezeichnungen verwendet (z. B. „Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse"), muss er sicherstellen, dass die unter der Gruppenbezeichnung zusammengefassten Zutaten tatsächlich den veränderten Bestandteilen entsprechen.

Der zweite Bereich sind die analytischen Bestandteile. Rohprotein, Rohfett, Rohasche, Rohfaser und bei Feuchtfutter der Feuchtegehalt müssen den tatsächlichen Werten des Produkts entsprechen. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 definiert zulässige Toleranzen zwischen den deklarierten und den analytisch ermittelten Werten. Diese Toleranzen sind dafür gedacht, natürliche Schwankungen innerhalb der Produktion abzufangen, sie sind kein Freibrief für veraltete Deklarationen. Wenn eine Rezepturänderung dazu führt, dass der Rohproteingehalt um zwei Prozentpunkte sinkt, muss das Etikett aktualisiert werden, auch wenn der alte Wert noch innerhalb der technischen Toleranz liegen sollte.

Der dritte Bereich ist die Zusatzstoffdeklaration. Ein Wechsel des Vitaminpremix-Lieferanten, die Substitution eines Spurenelements oder die Änderung einer Zusatzstoff-Dosierung können dazu führen, dass sich Kennnummern, spezifische Bezeichnungen oder Gehaltsangaben auf dem Etikett ändern müssen. Besonders tückisch: Wenn ein Zusatzstoff durch einen anderen aus derselben Funktionsgruppe ersetzt wird, bleibt die Funktionsgruppe gleich, aber Bezeichnung und Kennnummer ändern sich. Wer nur die Funktionsgruppe auf dem Etikett prüft, übersieht den Fehler.

Der vierte Bereich ist die Fütterungsempfehlung. Wenn sich der Energiegehalt des Futters durch die Rezepturänderung verändert, ändert sich auch die empfohlene Tagesmenge. Eine Fütterungsempfehlung, die auf dem alten Energiegehalt basiert, führt entweder zu einer Über- oder Unterfütterung. Das ist nicht nur ein regulatorisches Problem, sondern auch ein Haftungsrisiko.

Der fünfte Bereich sind die Claims. Wenn ein Produkt beispielsweise mit „reich an Omega-3-Fettsäuren" beworben wird und die Rezepturänderung den Gehalt dieser Fettsäuren verändert, muss geprüft werden, ob der Claim weiterhin belegbar ist. Gleiches gilt für Abwesenheitsaussagen: Wenn ein bisher getreidefreies Produkt durch die Rezepturänderung eine Zutat erhält, die Getreide enthält oder aus Getreide gewonnen wurde, ist der Claim „getreidefrei" nicht mehr haltbar.

Der häufigste Fehler: Änderung umsetzen, Etikett vergessen

Was in der Theorie einleuchtend klingt, scheitert in der Praxis erstaunlich oft an der internen Kommunikation. Die Rezepturänderung wird in der Produktentwicklung oder im Einkauf beschlossen, die Produktion stellt um, aber die Information erreicht die Person, die für die Etikettierung verantwortlich ist, nicht oder nicht rechtzeitig. Besonders bei Unternehmen, die viele Produktvarianten führen und mehrere Märkte bedienen, geht die Verknüpfung zwischen Rezeptur und Etikett schnell verloren.

Ein zweites Praxis-Szenario: Der Hersteller weiß, dass das Etikett aktualisiert werden müsste, hat aber noch einen großen Bestand an bedruckten Verpackungen. Um die Kosten zu vermeiden, wird das Produkt mit dem alten Etikett weiter ausgeliefert, in der Hoffnung, dass die Abweichung nicht auffällt. Dieses Vorgehen ist ein bewusster Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften und im Fall einer Beanstandung besonders schwer zu rechtfertigen.

Jede Rezepturänderung – auch eine scheinbar geringfügige – sollte einen Abgleich zwischen der neuen Rezeptur und dem bestehenden Etikett auslösen. Wer diesen Schritt systematisch in den Produktentwicklungsprozess integriert, vermeidet nachträgliche Korrekturen, Nachdrucke und Beanstandungen.

Mehrsprachige Etiketten: Warum 1:1-Übersetzungen oft nicht rechtskonform sind

Wenn ein Heimtierfutter-Hersteller sein Produkt in einem weiteren EU-Land einführen will, scheint der Weg klar: Das bestehende Etikett wird übersetzt, die neue Sprachversion wird auf die Verpackung gedruckt, das Produkt geht in den Vertrieb. In der Praxis ist genau dieses Vorgehen eine der häufigsten Ursachen für Beanstandungen, denn eine sprachlich korrekte Übersetzung und eine regulatorisch korrekte Kennzeichnung sind nicht dasselbe.

Das Grundproblem: Übersetzung ist kein regulatorischer Vorgang

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 schreibt in Artikel 14 vor, dass die Pflichtangaben auf dem Etikett in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats erscheinen müssen, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Das klingt zunächst nach einer reinen Übersetzungsaufgabe. In Wirklichkeit ist die Anforderung komplexer, denn die Verordnung verlangt nicht nur, dass die Angaben in der richtigen Sprache vorliegen – sie verlangt, dass sie inhaltlich korrekt sind. Und „inhaltlich korrekt" bemisst sich nicht am Ausgangstext, sondern an den regulatorischen Anforderungen im Zielmarkt.

Ein Übersetzungsbüro, das den Text eines deutschen Etiketts ins Französische, Italienische oder Polnische überträgt, wird in der Regel eine sprachlich einwandfreie Übersetzung liefern. Es wird aber keine regulatorische Prüfung vornehmen, weil das nicht sein Auftrag ist und weil es in den meisten Fällen nicht über die futtermittelrechtliche Fachkompetenz verfügt. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit bleibt beim Inverkehrbringer. Und der merkt im schlimmsten Fall erst bei einer Beanstandung im Zielmarkt, dass die Übersetzung zwar korrekt, das Etikett aber trotzdem nicht rechtskonform ist.

Zutatenbezeichnungen: Nicht jedes Wort lässt sich 1:1 übertragen

Die Einzelfuttermittel in der Zusammensetzung eines Heimtierfuttermittels müssen nach den Bezeichnungen des EU-Katalogs (Verordnung (EU) Nr. 68/2013) oder nach einer gesetzlichen Bezeichnung benannt werden. Der EU-Katalog liegt in allen Amtssprachen vor, aber die Bezeichnungen sind nicht immer wörtliche Übersetzungen voneinander. Ein Begriff, der im Deutschen eine bestimmte Bedeutung hat, kann in der italienischen oder spanischen Fassung des Katalogs eine leicht andere Zuordnung haben.

Ein praxisnahes Beispiel: Die Bezeichnung einer tierischen Zutat kann in der deutschen Fassung des Katalogs anders gegliedert sein als in der französischen. Wer die deutsche Bezeichnung wörtlich ins Französische übersetzt, statt die offizielle französische Katalogbezeichnung zu verwenden, riskiert eine falsche Deklaration, obwohl die Übersetzung sprachlich korrekt ist. Das Gleiche gilt für pflanzliche Zutaten, Öle und Fette, deren Katalogbezeichnungen zwischen den Sprachfassungen variieren können.

Zusatzstoffe: Funktionsgruppen und Bezeichnungen in der Landessprache

Die Deklaration von Zusatzstoffen muss in der jeweiligen Landessprache erfolgen, wobei die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs, seine Kennnummer und die Funktionsgruppe anzugeben sind. Die Kennnummer ist sprachunabhängig, sie bleibt in allen Versionen gleich. Die Bezeichnung des Zusatzstoffs und der Funktionsgruppe muss dagegen in der Amtssprache des Ziellandes korrekt wiedergegeben werden.

In der Praxis führt das zu Fehlern, wenn ein Übersetzer die Funktionsgruppenbezeichnung frei übersetzt, statt die offizielle Terminologie nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der jeweiligen Sprachfassung zu verwenden. Auch bei der spezifischen Bezeichnung des Zusatzstoffs selbst kann eine freie Übersetzung vom offiziellen Wortlaut der Zulassungsverordnung abweichen. Die Lösung ist nicht besseres Übersetzen, sondern der Abgleich mit den offiziellen Sprachfassungen der einschlägigen EU-Rechtsakte.

Claims: Was in einem Land zulässig ist, kann in einem anderen als irreführend gelten

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, aber die Auslegung durch die nationalen Aufsichtsbehörden ist nicht in allen Punkten einheitlich. Das betrifft insbesondere freiwillige Kennzeichnungsangaben und Claims. Ein Claim, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat als zulässig bewertet wird, kann in einem anderen Mitgliedstaat als irreführend beanstandet werden, wenn die nationale Auslegungspraxis strenger ist oder andere Maßstäbe an die Belegbarkeit anlegt.

Ein Beispiel: Eine Formulierung wie „unterstützt die natürlichen Abwehrkräfte" kann in einem Land als allgemeine Beschreibung durchgehen, während sie in einem anderen als nicht hinreichend belegte gesundheitsbezogene Aussage eingestuft wird. Wer ein Etikett mit Claims für mehrere Märkte erstellt, muss nicht nur übersetzen, sondern für jeden Zielmarkt prüfen, ob der Claim dort in dieser Form akzeptiert wird.

Dasselbe gilt für Abwesenheitsaussagen, Herkunftsangaben und Qualitätsbegriffe. „Premium" hat keine einheitliche regulatorische Bedeutung in der EU. „Biologisch" oder „Bio" unterliegt der EU-Öko-Verordnung und darf nur mit gültiger Bio-Zertifizierung verwendet werden, doch die Prüfpraxis der zuständigen Kontrollstellen kann sich zwischen den Ländern unterscheiden. Selbst ein korrektes Bio-Siegel auf dem Originaletikett schützt nicht vor einer Beanstandung im Zielland, wenn die Zertifizierung dort nicht anerkannt oder nicht aktuell ist.

Diätfutter: Länderspezifische Formulierungstraditionen

Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) nach Richtlinie 2008/38/EG ist die korrekte Übersetzung besonders anspruchsvoll. Die Richtlinie definiert für jeden Verwendungszweck spezifische Formulierungen, etwa für die Beschreibung des besonderen Ernährungszwecks, die empfohlene Fütterungsdauer oder den Hinweis auf tierärztliche Konsultation. Diese Formulierungen liegen in den Amtssprachen der EU vor und ihre Wortwahl ist nicht beliebig. Wer den Verwendungszweck frei übersetzt, statt die offizielle Formulierung der Richtlinie in der Zielsprache zu verwenden, riskiert eine nicht richtlinienkonforme Deklaration.

Hinzu kommt, dass manche Mitgliedstaaten nationale Umsetzungsvorschriften oder Auslegungshilfen zu Diätfuttermitteln veröffentlicht haben, die über die Richtlinie hinausgehen. Ein Etikett, das in Deutschland als konform gilt, kann in einem anderen Mitgliedstaat an strengeren nationalen Erwartungen scheitern.

Warum Übersetzung und regulatorische Prüfung zusammengehören

Die Lösung für das Problem der mehrsprachigen Etiketten liegt darin, Übersetzung und regulatorische Prüfung als einen integrierten Prozess zu betrachten. Die Übersetzung stellt sicher, dass der Text sprachlich korrekt ist. Die regulatorische Prüfung stellt sicher, dass der Inhalt den Anforderungen des Zielmarkts entspricht, einschließlich der korrekten Katalogbezeichnungen, der offiziellen Zusatzstoff-Terminologie, der Zulässigkeit von Claims und der Einhaltung länderspezifischer Besonderheiten.

Tierfutter auf Amazon oder im D2C-Shop verkaufen: Diese Kennzeichnungsregeln gelten

Der Online-Handel mit Heimtierfutter wächst rasant. Amazon, eigene D2C-Shops, spezialisierte Marktplätze und Social-Commerce-Kanäle machen es einfacher denn je, Heimtiernahrung direkt an Endverbraucher zu verkaufen, ohne den Umweg über den stationären Handel. Für Startups, Private-Label-Marken und Importeure ist das eine attraktive Möglichkeit, schnell in den Markt einzutreten. Was viele dabei unterschätzen: Die futtermittelrechtlichen Kennzeichnungspflichten gelten im Online-Handel genauso wie im stationären Regal. In manchen Punkten sind die Anforderungen sogar strenger.

Die Verordnung gilt unabhängig vom Vertriebskanal

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 unterscheidet nicht zwischen stationärem und Online-Vertrieb. Ein Heimtierfuttermittel, das in der EU in Verkehr gebracht wird, muss die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben tragen, unabhängig davon, ob es im Fachhandel, im Supermarkt, auf Amazon oder über einen Instagram-Shop verkauft wird. Die Pflichtangaben nach den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung gelten vollständig: Art des Futtermittels, Tierart, Zusammensetzung, analytische Bestandteile, Zusatzstoffe, Fütterungsempfehlung, Mindesthaltbarkeitsdatum, Nettofüllmenge, verantwortliches Unternehmen.

Zusätzliche Pflichten im Fernabsatz

Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 regelt die Kennzeichnung bei Fernabsatzverträgen, also bei jedem Verkauf, bei dem der Käufer das Produkt vor dem Kauf nicht physisch in der Hand hält. Die Vorschrift verlangt, dass die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags zugänglich gemacht werden. Das bedeutet konkret: Die Pflichtangaben müssen im Amazon-Listing, in der Produktbeschreibung des Onlineshops oder auf dem Material, auf das sich das Versandgeschäft stützt, vollständig erscheinen, nicht erst auf der gelieferten Verpackung.

Einige Angaben dürfen dabei zum Zeitpunkt des Angebots noch fehlen und müssen spätestens bei der Lieferung vorliegen. Dazu gehören nach Artikel 15 Buchstabe b, d und e das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Chargenbezeichnung und die Nettofüllmenge – Angaben also, die erst bei der konkreten Verpackung feststehen.

Die häufigsten Fehler im E-Commerce

In der Praxis sehen wir bei Online-Angeboten für Heimtierfutter eine Reihe wiederkehrender Fehler.

Der häufigste Fehler: Das Amazon-Listing oder die Produktseite im eigenen Shop enthält nicht alle Pflichtangaben. Oft werden nur Zusammensetzung und analytische Bestandteile angegeben, während die Zusatzstoffdeklaration, die Fütterungsempfehlung oder die Angaben zum verantwortlichen Unternehmen fehlen. Bei Amazon geschieht das häufig, weil die Seller die Pflichtangaben in den dafür vorgesehenen Feldern nicht vollständig hinterlegen oder weil die Plattform-Struktur die Darstellung bestimmter Informationen nicht nahelegt. Das entbindet den Verkäufer aber nicht von seiner Pflicht. Die Verantwortung für die vollständige Kennzeichnung liegt beim Futtermittelunternehmer, nicht bei der Plattform.

Ein weiterer häufiger Fehler: Die Produktbilder im Listing zeigen ein altes Etikett, während das tatsächlich gelieferte Produkt ein aktualisiertes Etikett trägt oder umgekehrt. Beides ist problematisch: Zeigt das Bild ein veraltetes Etikett, stimmen die im Listing sichtbaren Angaben nicht mit dem gelieferten Produkt überein. Zeigt das Bild ein neues Etikett, das Produkt wird aber noch mit alter Verpackung ausgeliefert, erhält der Kunde ein Produkt, dessen Kennzeichnung von der Darstellung im Angebot abweicht. In beiden Fällen liegt ein Informationsdefizit vor, das eine Beanstandung auslösen kann.

Der dritte Fehler betrifft die Frage der Verantwortlichkeit. Viele Marketplace-Seller – insbesondere auf Amazon – importieren Heimtierfutter aus Drittstaaten und vertreiben es über die Plattform, ohne sich bewusst zu sein, dass sie als Inverkehrbringer im Sinne der Verordnung gelten. Wer ein Futtermittel erstmals in der EU in Verkehr bringt, ist Futtermittelunternehmer mit allen damit verbundenen Pflichten: Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Registrierung des Betriebs nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005, Meldepflichten bei Sicherheitsproblemen.

Registrierungspflicht: Auch reine Händler sind betroffen

Ein Punkt, der besonders D2C-Startups und reine Online-Händler überrascht: Nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005 muss sich jeder Futtermittelunternehmer – also jeder, der an der Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt ist – bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. In Deutschland ist das in der Regel das Landesamt oder die Kreisveterinärbehörde des Standorts. „Vertrieb" schließt den Online-Vertrieb ausdrücklich ein.

In der Praxis betreiben zahlreiche Amazon-Seller und Shopify-Shops den Verkauf von Heimtierfutter, ohne als Futtermittelunternehmen registriert zu sein. Das ist kein Kavaliersdelikt: Die Registrierungspflicht ist eine Grundvoraussetzung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln. Kommt es zu einer Beanstandung oder einer Verbraucherbeschwerde, prüft die zuständige Behörde als erstes, ob der Unternehmer überhaupt registriert ist. Fehlt die Registrierung, ist das ein eigenständiger Verstoß.

Private Label und White Label: Wer ist verantwortlich?

Im E-Commerce ist das Private-Label-Modell besonders verbreitet: Ein Hersteller produziert das Futter, der Seller vertreibt es unter eigener Marke. In diesem Fall ist die Kennzeichnungsverantwortung klar geregelt und wird in der Praxis trotzdem häufig missverstanden. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen das Futtermittel vermarktet wird, für die Kennzeichnung verantwortlich. Bei Auftragsherstellung ist das der Auftraggeber, also der Private-Label-Seller, nicht der Lohnhersteller.

Das bedeutet: Wenn der Lohnhersteller ein Etikett erstellt und der Private-Label-Seller es ungeprüft übernimmt, haftet trotzdem der Seller. Wir sehen dieses Muster regelmäßig: Ein Seller erhält vom Hersteller ein „fertiges" Etikett, vertraut darauf, dass alles korrekt ist, und bringt das Produkt in Verkehr. Enthält das Etikett Fehler wie falsche Zusatzstoffdeklaration, fehlende Pflichtangaben oder unzulässige Claims, ist der Seller in der Verantwortung, nicht der Hersteller.

Für Private-Label-Seller empfiehlt sich deshalb eine eigenständige Kennzeichnungsprüfung jedes Etiketts, das unter ihrem Namen in Verkehr gebracht wird. Das gilt umso mehr, wenn der Hersteller in einem anderen EU-Land oder in einem Drittland sitzt und das Etikett für den jeweiligen Zielmarkt möglicherweise nicht ausreichend angepasst hat.

BARF, Snacks und Ergänzungsfuttermittel: Besondere Risiken im Online-Vertrieb

Bestimmte Produktkategorien, die im Online-Handel besonders beliebt sind, bergen ein erhöhtes Kennzeichnungsrisiko. BARF-Produkte (Biologisch Artgerechtes Rohes Futter), Snacks, Leckerlis und Nahrungsergänzungsmittel für Tiere werden häufig von kleineren Herstellern oder Einzelunternehmern produziert und direkt online vertrieben. Die futtermittelrechtlichen Anforderungen gelten für diese Produkte im selben Umfang wie für industriell hergestelltes Alleinfutter.

Ein Hundesnack ist futtermittelrechtlich ein Einzel- oder Ergänzungsfuttermittel und muss entsprechend deklariert werden: Art des Futtermittels, Tierart, Zusammensetzung, analytische Bestandteile, Zusatzstoffe, Fütterungsempfehlung, verantwortliches Unternehmen, Mindesthaltbarkeitsdatum. Ein BARF-Produkt aus rohem Fleisch muss mit dem Hinweis „Nur als Heimtierfutter" gekennzeichnet sein und unterliegt zusätzlichen Anforderungen an Lagerung und Haltbarkeit. Nahrungsergänzungen, die als „Futterergänzungsmittel" vertrieben werden, müssen alle Pflichtangaben tragen, einschließlich der Dosierungsempfehlung und der Angabe, dass sie kein Alleinfuttermittel ersetzen.

Wer solche Produkte über einen Onlineshop oder Amazon vertreibt, muss alle diese Angaben nicht nur auf der physischen Verpackung, sondern auch im Online-Angebot bereitstellen.

Abmahnrisiko nicht unterschätzen

Neben der behördlichen Marktüberwachung besteht im Online-Handel ein zusätzliches Risiko: Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände wegen fehlerhafter oder unvollständiger Kennzeichnung. Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verbietet in den §§ 19 und 20 das Inverkehrbringen falsch gekennzeichneter Futtermittel. Verstöße sind abmahnfähig und können zu Unterlassungsansprüchen, einstweiligen Verfügungen und Schadensersatzforderungen führen.

Im E-Commerce ist die Sichtbarkeit von Angeboten hoch, ein fehlerhaftes Amazon-Listing ist für Wettbewerber und Abmahnkanzleien leicht auffindbar. Die Kosten einer Abmahnung im Futtermittelbereich – Rechtsanwaltskosten, Vertragsstrafe bei Wiederholung, Kosten für die Korrektur des Listings und der Verpackung – übersteigen die Kosten einer vorherigen Kennzeichnungsprüfung in der Regel um ein Vielfaches.

Wann droht ein Verkaufsstopp? So läuft eine Beanstandung durch die Behörden ab

Viele Hersteller und Importeure von Heimtierfutter wissen, dass ihre Etiketten den EU-Vorschriften entsprechen müssen. Aber nur wenige wissen, was konkret passiert, wenn das nicht der Fall ist. Die Vorstellung, dass Kennzeichnungsfehler im schlimmsten Fall zu einer „kleinen Korrektur" führen, ist weit verbreitet und falsch. Eine Beanstandung durch die Marktüberwachung kann einen klar definierten behördlichen Prozess auslösen, der vom Verkaufsstopp über die Auslistung bis zum Rückruf reichen kann. Wer diesen Ablauf kennt, versteht, warum eine Kennzeichnungsprüfung vor dem Druck keine optionale Qualitätsmaßnahme ist, sondern eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit.

Schritt 1: Die Marktüberwachung entdeckt das Produkt

Die amtliche Futtermittelüberwachung ist in Deutschland Ländersache. Zuständig sind die Landesuntersuchungsämter und Veterinärbehörden, in Niedersachsen etwa das LAVES (Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit), in Bayern das LGL (Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit), in Nordrhein-Westfalen das LANUV. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert die Überwachung auf Bundesebene und erstellt den mehrjährigen nationalen Kontrollplan.

Die Kontrollen erfolgen planmäßig und anlassbezogen. Planmäßige Kontrollen umfassen Betriebsbesichtigungen und Probennahmen im Handel, auch im Online-Handel. Anlassbezogene Kontrollen werden ausgelöst durch Verbraucherbeschwerden, Hinweise von Wettbewerbern, Auffälligkeiten bei Laboruntersuchungen oder durch Meldungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed).

In der Praxis wird ein Produkt häufig bei einer Routinekontrolle im Einzelhandel oder bei einer gezielten Prüfung von Online-Angeboten entdeckt. Die Behörde kauft das Produkt, dokumentiert die Kennzeichnung und nimmt gegebenenfalls eine Probe zur Laboranalyse. Geprüft wird die Übereinstimmung der Kennzeichnung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und der ergänzenden Rechtsakte – also sämtliche Pflichtangaben, die Deklaration der Zusatzstoffe, die analytischen Bestandteile, Claims und die sprachliche Richtigkeit.

Schritt 2: Der Händler wird informiert

Wenn die Prüfung Abweichungen ergibt, wird zunächst der Händler kontaktiert, bei dem das Produkt gefunden wurde, ob Fachmarkt, Supermarktkette oder Online-Marktplatz. Der Händler wird über die festgestellten Mängel informiert und aufgefordert, Stellung zu nehmen. In der Regel fragt die Behörde den Händler nach dem Lieferanten, um den Inverkehrbringer zu ermitteln.

Für den Händler ist diese Situation unangenehm, auch wenn er in den meisten Fällen nicht selbst für die Kennzeichnung verantwortlich ist. Große Handelsunternehmen und Fachmarktketten reagieren auf Beanstandungen häufig proaktiv, indem sie das betroffene Produkt aus dem Sortiment nehmen, unabhängig davon, ob die Behörde das formell anordnet. Für den Hersteller oder Importeur bedeutet das: Die Auslistung kann schneller kommen als der Beanstandungsbescheid.

Schritt 3: Der Inverkehrbringer haftet

Die Kennzeichnungsverantwortung liegt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 beim Futtermittelunternehmer, der das Produkt in der EU in Verkehr bringt oder unter dessen Namen es vermarktet wird. Bei Auftragsherstellung ist das der Auftraggeber. Bei Import aus Drittstaaten ist es der Importeur.

Diese Zuordnung ist nicht verhandelbar. Der Importeur kann sich nicht darauf berufen, dass der ausländische Hersteller das Etikett erstellt hat. Der Private-Label-Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, dass der Lohnhersteller die Deklaration übernommen hat. Der Amazon-Seller kann sich nicht darauf berufen, dass die Plattform die Listing-Informationen falsch dargestellt hat. Die Behörde wendet sich an den Inverkehrbringer und dieser muss nachweisen, dass seine Kennzeichnung den Vorschriften entspricht oder er muss korrigieren.

Besonders heikel ist die Situation für Importeure aus Nicht-EU-Staaten. Ein Unternehmen, das Heimtierfutter aus den USA, dem Vereinigten Königreich, Kanada oder Asien in die EU einführt, ist als Erstinverkehrbringer für die vollständige EU-konforme Kennzeichnung verantwortlich. Wenn das Originaletikett den Vorschriften des Herkunftslandes entspricht, aber nicht den EU-Anforderungen, schützt das nicht vor einer Beanstandung. Der Importeur hätte die Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen anpassen müssen.

Schritt 4: Korrekturauflagen und mögliche Maßnahmen

Stellt die Behörde einen Kennzeichnungsverstoß fest, erlässt sie einen Beanstandungsbescheid mit konkreten Korrekturauflagen und einer Frist zur Umsetzung. Die Art der Maßnahme richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.

Bei formalen Mängeln – etwa einer fehlenden Kennnummer bei einem Zusatzstoff oder einem falsch formatierten Mindesthaltbarkeitsdatum – kann die Behörde eine Nachkennzeichnung anordnen: Der Inverkehrbringer muss die bereits im Handel befindlichen Produkte mit einem korrigierten Etikett oder Aufkleber versehen. Das klingt nach einer überschaubaren Maßnahme, ist aber logistisch und finanziell aufwendig, wenn mehrere Tausend Packungen in verschiedenen Handelskanälen betroffen sind.

Bei inhaltlichen Mängeln – etwa einer irreführenden Werbeaussage, einer falschen Futtermittelart-Bezeichnung oder einem nicht belegbaren Claim – kann die Behörde einen Verkaufsstopp verhängen: Das Produkt darf bis zur vollständigen Korrektur der Kennzeichnung nicht weiter verkauft werden. Die bereits im Handel befindliche Ware muss aus dem Verkauf genommen werden. Für den Hersteller bedeutet das: kein Umsatz mit diesem Produkt, bis ein neues, korrektes Etikett vorliegt und die Ware neu verpackt oder überklebt ist.

In schwerwiegenden Fällen kann die Behörde einen Rückruf anordnen. Etwa dann, wenn die Beanstandung eine Gefährdung der Tiergesundheit betrifft, zum Beispiel durch eine falsche Fütterungsempfehlung bei Diätfutter oder eine fehlerhafte Zusatzstoffdeklaration, die zu einer Über- oder Unterdosierung führen könnte. Das Produkt muss dann aktiv aus der Lieferkette zurückgeholt werden, einschließlich bereits an Endverbraucher gelieferter Ware. Ein Rückruf ist die teuerste und reputationsschädlichste Maßnahme und in der Futtermittelüberwachung kommt er häufiger vor, als die Branche wahrhaben möchte.

Schritt 5: Auslistung und langfristige Folgen

Neben den unmittelbaren behördlichen Maßnahmen gibt es geschäftliche Folgen, die oft länger nachwirken als der Beanstandungsbescheid selbst.

Handelspartner reagieren auf Beanstandungen sensibel. Große Fachmarktketten und Lebensmittelhändler haben eigene Qualitätssicherungsabteilungen, die Beanstandungen der Marktüberwachung systematisch auswerten. Eine Beanstandung kann zur Auslistung des betroffenen Produkts führen, manchmal auch aller Produkte desselben Herstellers. Die Wiederaufnahme in das Sortiment erfordert dann einen erneuten Qualifizierungsprozess, der Zeit und Ressourcen bindet.

Auf Amazon und anderen Online-Marktplätzen können Beanstandungen oder Beschwerden zur Sperrung des Listings oder im Wiederholungsfall zur Sperrung des Seller-Accounts führen. Für Unternehmen, deren Vertrieb überwiegend über Amazon läuft, kann das existenzbedrohend sein.

Hinzu kommen die finanziellen Folgen: Kosten für den Neudruck der Verpackungen, Kosten für die Nachkennzeichnung oder Vernichtung bereits produzierter Ware, Umsatzausfall während des Verkaufsstopps, Logistikkosten für Rückrufaktionen, Rechtsanwaltskosten bei Abmahnungen und Verwaltungsverfahren, Bußgelder nach dem LFGB. In Summe übersteigen diese Kosten die Investition in eine professionelle Kennzeichnungsprüfung vor dem Druck um ein Vielfaches.

RASFF: Wenn der Fall europaweit wird

Bei schwerwiegenden Verstößen, die eine Gefahr für die Tiergesundheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen, nutzen die Behörden das Schnellwarnsystem RASFF, um andere EU-Mitgliedstaaten zu informieren. Eine RASFF-Meldung macht den Fall europaweit sichtbar und kann dazu führen, dass das Produkt in allen EU-Ländern, in denen es vertrieben wird, gleichzeitig beanstandet wird. Für international tätige Hersteller und Importeure multipliziert das die Folgen einer einzelnen Beanstandung erheblich.

RASFF-Meldungen sind öffentlich einsehbar. Journalisten, Wettbewerber und Verbraucherschutzorganisationen haben Zugriff auf die Datenbank. Eine Meldung kann daher nicht nur behördliche, sondern auch mediale Aufmerksamkeit auslösen, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Markenreputation.

Bußgelder nach deutschem Recht

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 selbst enthält keine Bußgeldvorschriften, die Sanktionierung ist Sache der Mitgliedstaaten. In Deutschland regelt das LFGB in den §§ 58 bis 62 die Straf- und Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen futtermittelrechtliche Vorschriften. Das Inverkehrbringen falsch gekennzeichneter Futtermittel kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens.

Auch ohne Bußgeld ist eine Beanstandung bereits kostspielig. Die behördliche Verfügung selbst – Beanstandungsbescheid, Anhörung, Verwaltungsgebühren – verursacht Aufwand. Die Korrekturmaßnahmen verursachen Kosten. Und der Vertrauensverlust bei Handelspartnern und Verbrauchern lässt sich nicht in Euro beziffern.

Die zentrale Erkenntnis

Eine Beanstandung durch die Marktüberwachung ist kein theoretisches Risiko, das nur andere betrifft. Die amtliche Futtermittelüberwachung prüft aktiv, planmäßig und anlassbezogen, im stationären Handel und online. Wer Heimtierfutter in der EU in Verkehr bringt, muss damit rechnen, dass sein Etikett irgendwann geprüft wird. Die Frage ist nicht, ob es passiert, sondern wann und ob das Etikett dann den Anforderungen standhält.

Checkliste: Was vor dem Druck eines Tierfutter-Etiketts geprüft werden muss

Eine systematische Prüfung vor der Druckfreigabe ist der wirksamste Schutz gegen Beanstandungen, Nachdrucke und Verkaufsstopps. Die folgende Checkliste fasst die zentralen Prüfpunkte zusammen, die sich aus den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, der ergänzenden EU-Rechtsakte und der FEDIAF-Leitlinien ergeben. Sie ersetzt aber kein professionelles Pre-Print-Label-Audit, bei dem ein Fachprüfer das Etikett systematisch gegen den vollständigen Rechtsrahmen abgleicht, einschließlich aktueller Zulassungsänderungen bei Zusatzstoffen, länderspezifischer Besonderheiten und branchenspezifischer Auslegungspraxis.

Grundlegende Pflichtangaben

Ist die Art des Futtermittels korrekt und vollständig angegeben? Die Bezeichnung – Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Einzelfuttermittel oder Mineralfuttermittel – muss auf dem Etikett erscheinen. Bei Diätfuttermitteln muss zusätzlich der Hinweis auf den besonderen Ernährungszweck gemäß Richtlinie 2008/38/EG angegeben sein. Die Bezeichnung muss dem tatsächlichen Produkt entsprechen: Ein Futter, das nicht alle Nährstoffe in bedarfsdeckender Menge enthält, darf nicht als Alleinfuttermittel deklariert werden.

Ist die Tierart oder Tierkategorie benannt, für die das Futtermittel bestimmt ist? „Für Hunde", „Für ausgewachsene Katzen", „Für Welpen" – die Angabe muss spezifisch genug sein, um dem Verwender eine sachgerechte Fütterung zu ermöglichen.

Ist das verantwortliche Unternehmen korrekt angegeben? Name oder Firma und Anschrift des Futtermittelunternehmers, der das Produkt in der EU in Verkehr bringt. Bei Import: der Importeur, nicht nur der ausländische Hersteller. Bei Private Label: der Auftraggeber, nicht der Lohnhersteller. Falls vorhanden: Zulassungs- oder Registrierungsnummer gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

Ist die Nettofüllmenge angegeben? Gewicht oder Volumen in den in der EU üblichen Maßeinheiten.

Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum vorhanden und korrekt formatiert? Die Formulierung „Mindestens haltbar bis" ist vorgeschrieben. Bei kühlpflichtigen Produkten: Sind die Lagerbedingungen angegeben?

Zusammensetzung

Sind alle Einzelfuttermittel in der Zusammensetzung aufgeführt? Die Bezeichnungen müssen dem EU-Katalog (Verordnung (EU) Nr. 68/2013) oder einer gesetzlichen Bezeichnung entsprechen.

Stimmt die Reihenfolge? Die Zusammensetzung muss in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Einarbeitung aufgeführt sein. Nach einer Rezepturänderung muss die Reihenfolge überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Falls Gruppenbezeichnungen verwendet werden (z. B. „Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse"): Sind die darunter zusammengefassten Zutaten tatsächlich korrekt zugeordnet? Und ist die anteilsmäßige Reihenfolge innerhalb der Gruppe berücksichtigt?

Analytische Bestandteile

Sind die Pflichtangaben vollständig? Für Heimtierfutter: Rohprotein, Rohfett, Rohasche, Rohfaser. Bei Feuchtfutter mit einem Feuchtegehalt über 14 %: zusätzlich der Feuchtegehalt.

Beruhen die angegebenen Werte auf aktuellen Laboranalysen? Rezepturberechnungen allein genügen nicht. Die Werte müssen innerhalb der zulässigen Toleranzen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 mit den Analyseergebnissen übereinstimmen.

Falls freiwillige analytische Angaben gemacht werden (z. B. Kalzium, Phosphor, Omega-3-Fettsäuren): Sind auch diese Werte belegbar?

Zusatzstoffe

Sind alle deklarationspflichtigen Zusatzstoffe aufgeführt? Die deklarationspflichtigen Kategorien für Heimtierfutter sind in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang III festgelegt.

Ist für jeden Zusatzstoff die spezifische Bezeichnung, die Kennnummer und die Funktionsgruppe angegeben? Stimmen Bezeichnung und Kennnummer mit der aktuell gültigen Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 überein? Zulassungen werden regelmäßig erneuert – veraltete Kennnummern oder Bezeichnungen sind ein häufiger Fehler.

Stimmen die angegebenen Gehalte mit der tatsächlichen Dosierung überein? Nach einer Rezepturänderung oder einem Wechsel des Premix-Lieferanten müssen die Angaben aktualisiert werden.

Fütterungsempfehlung

Ist eine Fütterungsempfehlung vorhanden? Sie ist Pflicht für Mischfuttermittel nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.

Ist sie hinreichend spezifisch? Für Alleinfuttermittel: Empfohlene Tagesmenge in Abhängigkeit vom Körpergewicht. Unspezifische Formulierungen wie „nach Bedarf" erfüllen die Anforderung nicht.

Ist die Fütterungsempfehlung nach einer Rezepturänderung aktualisiert worden? Wenn sich der Energiegehalt des Futters verändert hat, müssen die empfohlenen Mengen angepasst werden.

Claims und freiwillige Angaben

Enthält das Etikett Claims oder Werbeaussagen, die über die Pflichtangaben hinausgehen? Wenn ja: Ist jede einzelne Aussage objektiv zutreffend, durch die zuständige Behörde nachprüfbar und für den Verwender nicht irreführend?

Kann der Hersteller für jeden Claim eine wissenschaftliche Begründung vorlegen? Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 muss die Begründung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorliegen.

Sind die Claims in allen Sprachversionen des Etiketts zulässig? Ein Claim, der in einem EU-Land akzeptiert wird, kann in einem anderen als irreführend gelten. Jede Sprachversion muss separat auf Zulässigkeit geprüft werden.

Wird der Begriff „Diätfutter" oder eine spezifische Zweckbestimmung verwendet? Wenn ja: Sind alle Anforderungen der Richtlinie 2008/38/EG erfüllt, einschließlich der Angabe des besonderen Ernährungszwecks, der wesentlichen Nährstoffmerkmale, der empfohlenen Fütterungsdauer und des Hinweises auf tierärztliche Konsultation?

Mehrsprachigkeit

Sind die Pflichtangaben in allen Amtssprachen der Zielländer vorhanden?

Wurden die Sprachversionen nicht nur übersetzt, sondern auch regulatorisch geprüft? Zutatenbezeichnungen müssen der jeweiligen Sprachfassung des EU-Katalogs entsprechen. Funktionsgruppenbezeichnungen und Zusatzstoff-Bezeichnungen müssen der offiziellen Terminologie in der Zielsprache entsprechen.

Sind länderspezifische Besonderheiten berücksichtigt? Nationale Auslegungshilfen, abweichende Konventionen bei der Formatierung analytischer Bestandteile und unterschiedliche Prüfpraxis bei Claims können dazu führen, dass ein in einer Sprache korrektes Etikett in einer anderen Sprache beanstandet wird.

Druckdatei und Freigabe

Ist die finale Druckdatei (PDF) identisch mit der freigegebenen Version? In der Praxis kommt es vor, dass zwischen der letzten regulatorischen Prüfung und der Druckfreigabe noch Layout-Änderungen vorgenommen werden, bei denen versehentlich Pflichtangaben verschoben, abgeschnitten oder gelöscht werden.

Sind alle Pflichtangaben gut lesbar? Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 schreibt vor, dass die Kennzeichnung gut lesbar und unverwischbar sein muss. Schriftgrößen, Kontraste und die Platzierung auf der Verpackung sollten vor dem Druck geprüft werden – insbesondere bei kleinen Verpackungsformaten, Beuteln und Multipacks.

Ist zwischen FEDIAF-Empfehlungen und gesetzlichen Pflichten unterschieden worden? Freiwillige Angaben, die auf FEDIAF-Empfehlungen basieren, müssen als solche behandelt werden, sie dürfen nicht mit gesetzlichen Pflichtangaben verwechselt oder als gleichwertig behandelt werden.

Kennzeichnungsfehler sind vermeidbar, wenn rechtzeitig geprüft wird

Die überwiegende Mehrzahl der Kennzeichnungsfehler, die wir in der Praxis sehen, ist vermeidbar. Nicht durch mehr Sorgfalt beim Übersetzen, nicht durch bessere Vorlagen, sondern durch eine systematische regulatorische Prüfung des Etiketts vor dem Druck – ein Pre-Print-Label-Audit, das Pflichtangaben, Zusatzstoffdeklaration, analytische Bestandteile, Claims und Mehrsprachigkeit gegen den aktuellen Rechtsrahmen abgleicht.

Genau das ist unser Ansatz: Übersetzung und regulatorische Prüfung aus einer Hand, bevor das Etikett in die Produktion geht. Damit Ihr Produkt rechtskonform in den Markt kommt, nicht erst nach einer Beanstandung.

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